In seinem Urteil vom 26. September hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein marokkanischer Flüchtling aufgrund seiner Verfolgung als Homosexueller ein Anrecht auf Asyl hat. Die Arbeitsgemeinschaft der Lesben und Schwule in der NRWSPD begrüßt das Urteil ausdrücklich und sieht in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Maghreb-Staaten nicht zu sog. sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden dürfen. Hierzu kommentiert Fabian Spies, Landesvorsitzender und Sprecher für Internationales:
„Wir begrüßen das Urteil, das die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, einem 27-jährigem schwulen Marokkaner als Flüchtling anzuerkennen. Wie auch das Düsseldorfer Gericht so stufen wir die in Marokko für gleichgeschlechtlichen Verkehr drohende Freiheitsstrafe, als unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung ein. Sie stellt, da sie auch tatsächlich verhängt wird, eine für die Anerkennung als Flüchtling relevante Verfolgungshandlung dar. Die aktuelle Asyldebatte wird kaum im Kontext von sexueller Orientierung und Identität geführt, so dass die besondere Lage von LSBTI oft unberücksichtigt bleibt. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts wird diese jedoch endlich in einen Fokus gerückt, den der Gesetzgeber nicht mehr ignorieren kann. Eben falls begrüßen wir die deutliche Position des Gerichts, das von LSBTI nicht verlangt werden kann, ihre sexuelle Identität geheim zu halten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung auszuüben.
Laut Grundgesetz kann ein Land nur dann als sicher Herkunftsstaat eingestuft werden, wenn dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Dies ist in den Maghreb-Staaten insbesondere für LSBTI nicht der Fall. Daher appellieren wir an den Bundesrat, die Einstufung als sichere Herkunftsstaaten abzulehnen. Damit wäre eine Beweislastumkehr für verfolgte Homosexuelle verbunden, die nur schwer erbracht und evtl. nicht hinreichen genug geprüft wird.
Grundsätzlich gilt: Der Wunsch nach schnelleren Verfahren ist nachvollziehbar! Jedoch darf es nicht zu einer Verminderung der Qualität der Prüfung kommen. Konkret heißt das, die Wahrung der Grundrechte und der Schutz vor Unversehrtheit müssen Vorrang vor einer Verfahrensbeschleunigung haben.
Gerade mit Blick auf die Situation von LSBTI in Algerien, Marokko und Tunesien, scheint es weltfremd diesen Staaten einen Persilschein zu erteilen.“
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